Satzung

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§ 1 Name und Sitz

Der am 18. März 1974 gegründete Verein trägt den Namen „Skiclub Bruchköbel e. V.“

und hat seinen Sitz in Bruchköbel. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Zweck des Skiclubs ist die Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des

Skisports. Der Skiclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Skiclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Skiclubs.

§ 4 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Skiclubs fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des

darauffolgenden Jahres.

§ 6 Mitglieder

Der Club besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern und Jugendlichen bis zu 18

Jahren.

§ 7 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Clubs kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden,

Jugendliche unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Club. Ein entsprechender Antrag ist

beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Der Eintritt wird mit

Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Mit der Aufnahme

verpflichtet sich das Mitglied, die Clubsatzung zu befolgen. Die Ablehnung der

Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht

nicht.

Die Vereinsmitglieder sind mit der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung ihrer

persönlichen Daten einverstanden, soweit dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen

Aufgaben des Vereins erforderlich ist und den Richtlinien des

Bundesdatenschutzgesetzes entspricht.

Mitglieder des Vereins, die als Funktionsträger mit der Erfassung, Speicherung und

Verarbeitung persönlicher Daten anderer Vereinsmitglieder befasst sind, tun dies

ausschließlich in Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Skiclub Bruchköbel e.V.

und sind verpflichtet, dabei jederzeit die Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes zu

beachten.

§ 8 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Club berechtigt. Der Austritt ist unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres

zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall durch den Tod des Mitgliedes.

§ 9 Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:

a) ein Mitglied den Satzungen zuwiderhandelt oder durch unangemessenes

Betragen Anstoß erregt,

b) ein Mitglied das Ansehen des Clubs schädigt

c) ein Mitglied eine ehrenrührige Handlung begeht.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist gerichtlich nicht anfechtbar.

§ 10 Ausscheidende Mitglieder

Mitglieder, die aus dem Club ausscheiden, verlieren alle Rechte an dem Club und

dessen Vermögen und haben ihren Verpflichtungen nachzukommen, auch im Falle des

Ausschlusses wegen eventueller Beitragsrückstände.

§ 11 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitglieder können solche Personen ernannt werden, die sich besondere

Verdienste um den Club erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes in

einer Hauptversammlung in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelstimmenmehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Sie genießen die Rechte der ausübenden Mitglieder, sind aber von der Zahlung der

Beiträge befreit.

§ 12 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Seine Höhe bestimmt die

Mitgliederversammlung.

Die Jahresbeiträge sind jeweils zum 1. Oktober für das kommende Geschäftsjahr zu

zahlen. Mitglieder, die während eines Geschäftsjahres eintreten, zahlen einen anteiligen

Beitrag.

Mitglieder, die ihren Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder ihr Freiwilliges Soziales Jahr

(FSJ) absolvieren, sind in dieser Zeit vom Beitrag freigestellt.

§ 13 Besondere Umlagen

In außerordentlichen Fällen können außer den regelmäßigen Beiträgen besondere

Umlagen erhoben werden. Über die Höhe der Verpflichtungen entscheidet eine

Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Gewinnverwendung

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Sie erhalten bei ihrem

Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs nicht mehr als ihre

eingezahlten Kapitalanteile und den gemessenen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

§ 15 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 16 Vorstand

Der Club wird durch den geschäftsführenden Vorstand geleitet. Ihm gehören an:

1. der erste Vorsitzende

2. der zweite Vorsitzende

3. der Schriftführer

4. der Kassenwart

Der erste und zweite Vorsitzende vertreten jeder allein. Im Innenverhältnis ist der zweite

Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung

des ersten Vorsitzenden auszuüben.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 17 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und

themenbezogenen Beisitzern, wie

1. Sportwarte

2. Vergnügungswarte

3. IT-Wart (Informationstechnologie: Webseite, Email, Datencloud, etc.)

Zu dem erweiterten Vorstand können bei Bedarf bis zu zehn Mitglieder gewählt werden.

§ 18 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird in der jedes Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer

von zwei Geschäftsjahren gewählt und zwar im Wechsel von geschäftsführendem

Vorstand und erweitertem Vorstand. Die Wahl erfolgt einzeln und in geheimer

Abstimmung oder, wenn kein Wiederspruch erfolgt, durch Zuruf.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (aktives bzw.

passives Wahlrecht). Jugendliche unter 18 Jahren können einen Sprecher aus ihren

Reihen in den erweiterten Vorstand wählen, der dort die Interessen der Jugendlichen

vertritt.

§ 19 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand sorgt für die Befolgung der Satzungen des Clubs, beruft die Versammlung

ein und führt die Versammlungsbeschlüsse aus. Ferner hat der Vorstand über die

Beteiligung an Wettkämpfen und Fahrten zu bestimmen.

§ 20 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei

Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und höchstens drei Mitgliedern des

erweiterten Vorstandes, in jedem Falle aber fünf Vorstandsmitglieder erforderlich. Im

Vorstand entscheidet bei Abstimmung, soweit nichts Anderes bestimmt ist, die einfache

Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes können von einer Mitgliederversammlung

nur mit Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

verworfen werden.

§ 21 Schriftform der Vorstandsbeschlüsse

Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen. Der Vorstand hat das

Recht, Geheimhaltung der Beratungen in besonderen Einzelfällen anzuordnen.

§ 22 Beschränkung der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise

beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung

und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte)

sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 (m.W.: eintausend)

Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 23 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens

b) Jährlich einmal, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres

c) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten

d) Einberufung der Mitgliederversammlung auf Antrag von 20% der Mitglieder.

§ 24 Schriftform der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von

zwei Wochen zu berufen. Dies kann durch Briefpost oder eine digitale Nachricht wie E-

mail etc. erfolgen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der

Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der

Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 25 Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlung, die zu Beginn des Geschäftsjahres einberufen wird, ist die

Jahreshauptversammlung. Diese Hauptversammlung hat zu erledigen:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.

2. Erstattung des Jahresberichts

3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

4. Entlastung des Vorstands

5. Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer

6. Verschiedenes.

§ 26 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, an der

mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder teilgenommen haben.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit

von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Ist eine zur Beschlussfassung einberufene Mitgliederversammlung aus o. g. Gründen

nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine

weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag

stattfinden, hat aber jedenfalls 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat einen

Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

§ 27 Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden

ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit satzungsgemäß keine anderen

Bestimmungen getroffen sind, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei

Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller

Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss

schriftlich erfolgen.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier

Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 28 Beurkundung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten und werden

den Mitgliedern zur Einsicht im Mitgliederbereich auf der Skiclub Webseite zur

Verfügung gestellt.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn

mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze

Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 29 Stimmrecht

Das Stimmrecht wird nur von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ausgeübt.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Mitglieder unter 18 Jahren haben

kein Stimmrecht, ausgenommen in Fragen, die entscheidend die Jugend betreffen.

§ 30 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei

Jahren, sodass jeweils zwei Kassenprüfer im Amt sind. Sie haben die Pflicht, den

Jahresabschluss des Vereins zu prüfen. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand

angehören. Eine Anschlusswahl für weitere zwei Jahre ist maximal einmal möglich.

§ 31 Entfällt

§ 32 Auflösung oder Fusion des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder mit einem

anderen gemeinnützigen Sportverein fusioniert werden. Die Liquidation oder Fusion

erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

fällt das Vermögen des Clubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder

und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Bucheinlagen übersteigt,

einem oder mehreren örtlichen gemeinnützigen Vereinen zur unmittelbaren und

ausschließlichen Verwendung gemeinnütziger Zwecke zur Förderung im Bereich Sport,

Soziales oder Kultur zu.

Im Falle der Auflösung oder Fusion schlägt der Vorstand konkrete Möglichkeiten vor,

über die eine Mitgliederversammlung entscheidet.

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Bruchköbel, den 09. Oktober 1975

(einschl. aller Änderungen bis März 1984)

gez. H. Unger G. Walther

G. Köhler H. Müller

A. Dittrich O. Mayerl

G. Geier

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Geändert in § 16 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 1.11.2013

Geändert in § 1 – § 4 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 6.11.2015

Geändert in §§ 7, 16, 17, 20, 24, 25, 28, 30 und 31 durch einstimmigen Beschluss der

Jahreshauptversammlung vom 05.11.2021

Geändert in § 14, §15 und §32 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom

1.11.2024.