Satzung

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SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der am 18. März 1974 gegründete Verein trägt den Namen „Skiclub Bruchköbel e. V.“ und hat seinen Sitz in Bruchköbel. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Zweck des Skiclubs ist die Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Skisports. Der Skiclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Skiclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Skiclubs.

§ 4 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Skiclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres.

§ 6 Mitglieder

Der Club besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren.

§ 7 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Clubs kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, Jugendliche unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Club. Ein entsprechender Antrag ist beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Ausnahmeerklärung wirksam. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Clubsatzung zu befolgen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Vereinsmitglieder sind mit der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung ihrer persönlichen Daten einverstanden, soweit dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erforderlich ist und den Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes entspricht.

Mitglieder des Vereins, die als Funktionsträger mit der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten anderer Vereinsmitglieder befasst sind, tun dies ausschließlich in Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Skiclub Bruchköbel e.V. und sind verpflichtet, dabei jederzeit die Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.

§ 8 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Club berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall durch den Tod des Mitgliedes.

§ 9 Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:

a) ein Mitglied den Satzungen zuwiderhandelt oder durch unangemessenes Betragen Anstoß erregt,
b) ein Mitglied das Ansehen des Clubs schädigt
c) ein Mitglied eine ehrenrührige Handlung begeht.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist gerichtlich nicht anfechtbar.

§ 10 Ausscheidende Mitglieder

Mitglieder, die aus dem Club ausscheiden, verlieren alle Rechte an dem Club und dessen Vermögen und haben ihren Verpflichtungen nachzukommen, auch im Falle des Ausschlusses wegen eventueller Beitragsrückstände.

§ 11 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitglieder können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes in einer Hauptversammlung in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Sie genießen die Rechte der ausübenden Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge befreit.

§ 12 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Jahresbeiträge sind jeweils zum 1. Oktober für das kommende Geschäftsjahr zu zahlen. Mitglieder, die während eines Geschäftsjahres eintreten, zahlen einen anteiligen Beitrag.
Mitglieder, die ihren Grundwehrdienst absolvieren, sind vom Beitrag freigestellt.

§ 13 Besondere Umlagen

In außerordentlichen Fällen können außer den regelmäßigen Beiträgen besondere Umlagen erhoben werden. Über die Höhe der Verpflichtungen entscheidet eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Gewinnverwendung

Etwaige Gewinne dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemessenen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

§ 15 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind

a) der Vorstand (§§ 14 – 20)
b) die Mitgliederversammlung (§§21-27)

§ 16 Vorstand

1. der erste Vorsitzene
2. der zweite Vorsitzende
3. der Schriftführer
4. der Kassenwart

Der erste und zweite Vorsitzende vertreten jeder allein. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auszuüben.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 17 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und themenbezogenen Beisitzern, wie

1. Sportwarte
2. Vergnügungswarte
3. IT-Wart (Informationstechnologie: Webseite, Email, Datencloud, etc.)

Zu dem erweiterten Vorstand können bei Bedarf bis zu zehn Mitglieder gewählt werden.

§ 18 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird in der jedes Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und zwar im Wechsel von geschäftsführendem Vorstand und erweitertem Vorstand. Die Wahl erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung oder, wenn kein Wiederspruch erfolgt, durch Zuruf.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (aktives bzw. passives Wahlrecht). Jugendliche unter 18 Jahren können einen Sprecher aus ihren Reihen in den erweiterten Vorstand wählen, der dort die Interessen der Jugendlichen vertritt.

§ 19 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand sorgt für die Befolgung der Satzungen des Clubs, beruft die Versammlung ein und führt die Versammlungsbeschlüsse aus. Ferner hat der Vorstand über die Beteiligung an Wettkämpfen und Fahrten zu bestimmen.

§ 20 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und höchstens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, in jedem Falle aber fünf Vorstandsmitglieder erforderlich. Im Vorstand entscheidet bei Abstimmung, soweit nichts Anderes bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes können von einer Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verworfen werden.

§ 21 Schriftform der Vorstandsbeschlüsse

Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen. Der Vorstand hat das Recht, Geheimhaltung der Beratungen in besonderen Einzelfällen anzuordnen.

§ 22 Beschränkung der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 (m.W.: eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 23 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens
b) Jährlich einmal, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres
c) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
d) Einberufung der Mitgliederversammlung auf Antrag von 20% der Mitglieder.

§ 24 Schriftform der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Dies kann durch Briefpost oder eine digitale Nachricht wie Email etc. erfolgen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 25 Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlung, die zu Beginn des Geschäftsjahres einberufen wird, ist die Jahreshauptversammlung. Diese Hauptversammlung hat zu erledigen:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.
2. Erstattung des Jahresberichts
3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Neuwahl des Vostands und der Kassenprüfer
6. Verschiedenes.

§ 26 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, an der mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder teilgenommen haben.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Ist eine zur Beschlussfassung einberufene Mitgliederversammlung aus o. g. Gründen nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

§ 27 Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit satzungsgemäß keine anderen Bestimmungen getroffen sind, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 28 Beurkundung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten und werden den Mitgliedern zur Einsicht im Mitgliederbereich auf der Skiclub Webseite zur Verfügung gestellt.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 29 Stimmrecht

Das Stimmrecht wird nur von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ausgeübt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht, ausgenommen in Fragen, die entscheidend die Jugend betreffen.

§ 30 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, sodass jeweils zwei Kassenprüfer im Amt sind. Sie haben die Pflicht, den Jahresabschluss des Vereins zu prüfen. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Anschlusswahl für weitere zwei Jahre ist maximal einmal möglich.

§ 31 Entfällt

§ 32 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Clubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Bucheinlagen übersteigt, dem Landessportbund Hessen e. V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung gemeinnütziger Zwecke zur Förderung des Sports zu.

Bruchköbel, den 09. Oktober 1975
(einschl. aller Änderungen bis März 1984)

gez. H. Unger    G. Walther
     G. Köhler    H. Müller
     A. Dittrich   O. Mayerl
     G. Geier

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Geändert in § 16 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 1.11.2013
Geändert in § 1 – § 4 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 6.11.2015
Geändert in § 7, 16, 17, 20, 24, 25, 28, 30 und 31 durch einstimmigen Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 05.11.2021