§ 1 Name und Sitz
Der am 18. März 1974 gegründete Verein trägt den Namen „Skiclub Bruchköbel e. V.“
und hat seinen Sitz in Bruchköbel. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Skiclubs ist die Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des
Skisports. Der Skiclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Skiclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Skiclubs.
§ 4 Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Skiclubs fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des
darauffolgenden Jahres.
§ 6 Mitglieder
Der Club besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern und Jugendlichen bis zu 18
Jahren.
§ 7 Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Clubs kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden,
Jugendliche unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Club. Ein entsprechender Antrag ist
beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Der Eintritt wird mit
Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Mit der Aufnahme
verpflichtet sich das Mitglied, die Clubsatzung zu befolgen. Die Ablehnung der
Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht.
Die Vereinsmitglieder sind mit der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung ihrer
persönlichen Daten einverstanden, soweit dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen
Aufgaben des Vereins erforderlich ist und den Richtlinien des
Bundesdatenschutzgesetzes entspricht.
Mitglieder des Vereins, die als Funktionsträger mit der Erfassung, Speicherung und
Verarbeitung persönlicher Daten anderer Vereinsmitglieder befasst sind, tun dies
ausschließlich in Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Skiclub Bruchköbel e.V.
und sind verpflichtet, dabei jederzeit die Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes zu
beachten.
§ 8 Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Club berechtigt. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres
zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall durch den Tod des Mitgliedes.
§ 9 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:
a) ein Mitglied den Satzungen zuwiderhandelt oder durch unangemessenes
Betragen Anstoß erregt,
b) ein Mitglied das Ansehen des Clubs schädigt
c) ein Mitglied eine ehrenrührige Handlung begeht.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist gerichtlich nicht anfechtbar.
§ 10 Ausscheidende Mitglieder
Mitglieder, die aus dem Club ausscheiden, verlieren alle Rechte an dem Club und
dessen Vermögen und haben ihren Verpflichtungen nachzukommen, auch im Falle des
Ausschlusses wegen eventueller Beitragsrückstände.
§ 11 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitglieder können solche Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Club erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes in
einer Hauptversammlung in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelstimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Sie genießen die Rechte der ausübenden Mitglieder, sind aber von der Zahlung der
Beiträge befreit.
§ 12 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung.
Die Jahresbeiträge sind jeweils zum 1. Oktober für das kommende Geschäftsjahr zu
zahlen. Mitglieder, die während eines Geschäftsjahres eintreten, zahlen einen anteiligen
Beitrag.
Mitglieder, die ihren Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder ihr Freiwilliges Soziales Jahr
(FSJ) absolvieren, sind in dieser Zeit vom Beitrag freigestellt.
§ 13 Besondere Umlagen
In außerordentlichen Fällen können außer den regelmäßigen Beiträgen besondere
Umlagen erhoben werden. Über die Höhe der Verpflichtungen entscheidet eine
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Gewinnverwendung
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemessenen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
§ 15 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 16 Vorstand
Der Club wird durch den geschäftsführenden Vorstand geleitet. Ihm gehören an:
1. der erste Vorsitzende
2. der zweite Vorsitzende
3. der Schriftführer
4. der Kassenwart
Der erste und zweite Vorsitzende vertreten jeder allein. Im Innenverhältnis ist der zweite
Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung
des ersten Vorsitzenden auszuüben.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
§ 17 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
themenbezogenen Beisitzern, wie
1. Sportwarte
2. Vergnügungswarte
3. IT-Wart (Informationstechnologie: Webseite, Email, Datencloud, etc.)
Zu dem erweiterten Vorstand können bei Bedarf bis zu zehn Mitglieder gewählt werden.
§ 18 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird in der jedes Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Geschäftsjahren gewählt und zwar im Wechsel von geschäftsführendem
Vorstand und erweitertem Vorstand. Die Wahl erfolgt einzeln und in geheimer
Abstimmung oder, wenn kein Wiederspruch erfolgt, durch Zuruf.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (aktives bzw.
passives Wahlrecht). Jugendliche unter 18 Jahren können einen Sprecher aus ihren
Reihen in den erweiterten Vorstand wählen, der dort die Interessen der Jugendlichen
vertritt.
§ 19 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand sorgt für die Befolgung der Satzungen des Clubs, beruft die Versammlung
ein und führt die Versammlungsbeschlüsse aus. Ferner hat der Vorstand über die
Beteiligung an Wettkämpfen und Fahrten zu bestimmen.
§ 20 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und höchstens drei Mitgliedern des
erweiterten Vorstandes, in jedem Falle aber fünf Vorstandsmitglieder erforderlich. Im
Vorstand entscheidet bei Abstimmung, soweit nichts Anderes bestimmt ist, die einfache
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes können von einer Mitgliederversammlung
nur mit Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
verworfen werden.
§ 21 Schriftform der Vorstandsbeschlüsse
Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen. Der Vorstand hat das
Recht, Geheimhaltung der Beratungen in besonderen Einzelfällen anzuordnen.
§ 22 Beschränkung der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung
und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte)
sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 (m.W.: eintausend)
Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 23 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens
b) Jährlich einmal, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres
c) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
d) Einberufung der Mitgliederversammlung auf Antrag von 20% der Mitglieder.
§ 24 Schriftform der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen zu berufen. Dies kann durch Briefpost oder eine digitale Nachricht wie E-
mail etc. erfolgen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der
Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 25 Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung, die zu Beginn des Geschäftsjahres einberufen wird, ist die
Jahreshauptversammlung. Diese Hauptversammlung hat zu erledigen:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.
2. Erstattung des Jahresberichts
3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer
6. Verschiedenes.
§ 26 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, an der
mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder teilgenommen haben.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung einberufene Mitgliederversammlung aus o. g. Gründen
nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine
weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden, hat aber jedenfalls 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat einen
Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 27 Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden
ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit satzungsgemäß keine anderen
Bestimmungen getroffen sind, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier
Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 28 Beurkundung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten und werden
den Mitgliedern zur Einsicht im Mitgliederbereich auf der Skiclub Webseite zur
Verfügung gestellt.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn
mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze
Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 29 Stimmrecht
Das Stimmrecht wird nur von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ausgeübt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Mitglieder unter 18 Jahren haben
kein Stimmrecht, ausgenommen in Fragen, die entscheidend die Jugend betreffen.
§ 30 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei
Jahren, sodass jeweils zwei Kassenprüfer im Amt sind. Sie haben die Pflicht, den
Jahresabschluss des Vereins zu prüfen. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Eine Anschlusswahl für weitere zwei Jahre ist maximal einmal möglich.
§ 31 Entfällt
§ 32 Auflösung oder Fusion des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder mit einem
anderen gemeinnützigen Sportverein fusioniert werden. Die Liquidation oder Fusion
erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Clubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Bucheinlagen übersteigt,
einem oder mehreren örtlichen gemeinnützigen Vereinen zur unmittelbaren und
ausschließlichen Verwendung gemeinnütziger Zwecke zur Förderung im Bereich Sport,
Soziales oder Kultur zu.
Im Falle der Auflösung oder Fusion schlägt der Vorstand konkrete Möglichkeiten vor,
über die eine Mitgliederversammlung entscheidet.
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Bruchköbel, den 09. Oktober 1975
(einschl. aller Änderungen bis März 1984)
gez. H. Unger G. Walther
G. Köhler H. Müller
A. Dittrich O. Mayerl
G. Geier
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Geändert in § 16 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 1.11.2013
Geändert in § 1 – § 4 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 6.11.2015
Geändert in §§ 7, 16, 17, 20, 24, 25, 28, 30 und 31 durch einstimmigen Beschluss der
Jahreshauptversammlung vom 05.11.2021
Geändert in § 14, §15 und §32 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom
1.11.2024.